Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand:11.06.2025
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​1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der neoponder GmbH (nachfolgend "neoponder") und ihren Geschäftskunden (nachfolgend "Kunde") im Zusammenhang mit der Lieferung, Bereitstellung und Nutzung von Softwarelösungen, insbesondere Add-ons, Modulen und Dienstleistungen für Microsoft Dynamics 365 Business Central. Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, neoponder stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
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2 Definitionen
• 'Individualsoftware': Auf Kundenwunsch angepasste oder entwickelte Komponenten.
• 'Cloud Dienste: Über das Internet bereitgestellte Softwarelösungen oder Systemressourcen.
• „Einzelvertrag“ ist jede schriftliche oder digital bestätigte Vereinbarung über eine konkrete Lieferung oder Leistung.
• „Höhere Gewalt“ sind unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Eingriffe).
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3 Vertragsschluss
a) Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
b) Verbindlich sind Angebote von neoponder nur, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurden.
c) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
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4 Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus Einzelverträgen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen. Zusätzliche Leistungen, wie etwa kundenspezifische Anpassungen(Individualsoftware), sind gesondert zu vergüten. Der Kunde ist allein verantwortlich für geschäftliche Entscheidungen auf Basis der bereitgestellten Informationen.
5 Änderungsmanagement
Wünscht der Kunde eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, so hat er dies schriftlich mitzuteilen. neoponder wird die Auswirkungen auf Zeitplan, Kosten und Technik prüfen und ein entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten. Eine Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden.
6 Subunternehmer
neoponder darf zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einsetzen. neoponder bleibt gegenüber dem Kunden stets verantwortlich.
7 Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Der Kunde verpflichtet sich, neoponder alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen. Zudem hat der Kunde kompetente, entscheidungsbefugte Ansprechpartner zu benennen.
b) Die regelmäßige Sicherung sämtlicher system- und projektrelevanter Daten obliegt allein dem Kunden. neoponder übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die auf eine fehlende oder unzureichende Datensicherung durch den Kunden zurückzuführen sind.
c) Fehler, Mängel sowie Änderungsbedarfe im Zusammenhang mit den von neoponder erbrachten Leistungen sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu beschreiben.
d) Der Kunde stellt sicher, dass die eingesetzte Systemumgebung (insbesondere Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke und Datenbanken) den von neoponder spezifizierten technischen Anforderungen entspricht und während der Vertragslaufzeit nicht ohne vorherige Abstimmung geändert wird.
8 Abnahme
a) Leistungen gelten als abgenommen, wenn sie produktiv genutzt werden oder vier Wochen nach Bereitstellung keine Mängelrüge erfolgt.
b) Mängel sind konkret und schriftlich zu benennen.
c) Teilabnahmen sind zulässig.
9 Mängelhaftung
a) Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare und reproduzierbare Mängel an den von neoponder erbrachten Leistungen unverzüglich nach deren Feststellung in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung des aufgetretenen Mangels sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen zu enthalten.
b) neoponder wird berechtigte und rechtzeitig gemeldete Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.
c) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Abnahme der Leistung. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen, insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
d) Eine Gewährleistung durch neoponder ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf vom Kunden veranlasste Systemumstellungen, Änderungen der Systemumgebung oder sonstige Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Eingriffe für den Mangel nicht ursächlich waren.
10 Haftung
a) neoponder haftet unbeschränkt: • für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, • im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie, • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, • sowie nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
b) Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet neoponder nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach auf den Gesamtauftragswert des jeweiligen Einzelprojekts beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverluste.
d) Für Leistungen von Drittanbietern (z. B. Cloud-Diensten), die vom Auftraggeber direkt bezogen werden, übernimmt neoponder keine Haftung. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
11 Eigentumsvorbehalt
Alle Rechte an den von neoponder gelieferten oder im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Leistungen, insbesondere an Software, Quellcodes, Konzepten, Dokumentationen sowie sonstigen Arbeitsergebnissen, verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bei neoponder. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die betreffenden Leistungen produktiv zu nutzen, Dritten zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu übertragen oder auf sonstige Weise wirtschaftlich zu verwerten. Eine vorläufige Nutzung bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung von neoponder in Textform.
12 Nutzungsrechte und Schutzrechte
Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software zur unternehmensinternen Nutzung. Jegliche Bearbeitung, Dekompilierung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist untersagt, sofern nicht gesetzlich erlaubt oder vertraglich gestattet. Open-Source- und Drittsoftware unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. neoponder übernimmt keine Verantwortung für Inhalte, Funktionsweise oder Lizenzkonformität von Drittsoftware oder Open-Source-Komponenten, die vom Kunden bereitgestellt oder gewünscht werden.
13 Vertraulichkeit
a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen über die jeweils andere Partei – einschließlich deren verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeitenden –, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.
b) Alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, Einsichtnahme, Offenlegung, Veränderung oder Vernichtung zu schützen.
14 Datenschutz
a) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen die geltenden Datenschutzvorschriften – insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einhalten. Sie verpflichtet diese Personen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Vertraulichkeit und sorgt für deren angemessene Schulung.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und aufrechtzuerhalten, um personenbezogene Daten wirksam vor unbefugter Nutzung, Zugriff, Offenlegung, Veränderung oder Vernichtung zu schützen.
c) Die Vertragsparteien schließen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO ab.
15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung infolge höherer Gewalt. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen angemessen. Dauert die Störung länger als acht Wochen an, sind beide Parteien zur Kündigung berechtigt.
16 Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Rechnungen von neoponder sind innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
c) Bei Zahlungsverzug ist neoponder berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und nach vorheriger Ankündigung die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
d) Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
17 Referenznennung
neoponder ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in geeigneter Form zu Werbe- und Präsentationszwecken (z. B. auf der Website, in Broschüren oder Präsentationen) zu benennen. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit widersprechen.
18 Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht ausdrücklich individuell zwischen den Parteien vereinbart wurden.
b) Dieser Vertrag sowie alle unter ihm getroffenen Vereinbarungen und Regelungen in den Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
d) Gerichtsstand ist Hamburg
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